Zum Vorliegen einer atypischen stillen Gesellschaft
Leitsatz
1) Ist ein stiller Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft (GmbH) an einem evtl. Geschäftswert, dessen Entstehung nicht
ausgeschlossen ist, nicht beteiligt, so fehlt es an dem für die Annahme einer Mitunternehmerschaft grundsätzlich erforderlichen
Mitunternehmerrisiko. An dieser Beurteilung ändert auch eine zeitlich begrenzte, von einer Bedingung abhängigen Sicherungsabrede
nichts, wonach der stille Gesellschafter unter gewissen Bedingungen bei Ausscheiden aus der Gesellschaft auch an sämtlichen
stillen Reserven einschließlich Firmenwert partizipieren soll.
2) Die mangelnde Ausprägung des Mitunternehmerrisikos wird auch nicht durch eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative
ausgeglichen, wenn der stille Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag nicht an der Geschäftsführung beteiligt ist,
zwar faktisch die Möglichkeit hat, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, diese Möglichkeit der mittelbaren
Einflussnahme aber nicht rechtlich abgesichert ist.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 415 Nr. 7 EFG 2002 S. 17 EFG 2002 S. 17 Nr. 1 AAAAB-10894
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.