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FG Münster Urteil v. - 1 K 1560/99 F EFG 2002 S. 17

Gesetze: EStG § 15 Abs 1 Nr 2, AO § 179, AO § 180 Abs 1 Nr 2a, HGB § 335 ff

Einkommensteuerrecht

Zum Vorliegen einer atypischen stillen Gesellschaft

Leitsatz

1) Ist ein stiller Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft (GmbH) an einem evtl. Geschäftswert, dessen Entstehung nicht ausgeschlossen ist, nicht beteiligt, so fehlt es an dem für die Annahme einer Mitunternehmerschaft grundsätzlich erforderlichen Mitunternehmerrisiko. An dieser Beurteilung ändert auch eine zeitlich begrenzte, von einer Bedingung abhängigen Sicherungsabrede nichts, wonach der stille Gesellschafter unter gewissen Bedingungen bei Ausscheiden aus der Gesellschaft auch an sämtlichen stillen Reserven einschließlich Firmenwert partizipieren soll.

2) Die mangelnde Ausprägung des Mitunternehmerrisikos wird auch nicht durch eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen, wenn der stille Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag nicht an der Geschäftsführung beteiligt ist, zwar faktisch die Möglichkeit hat, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, diese Möglichkeit der mittelbaren Einflussnahme aber nicht rechtlich abgesichert ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 415 Nr. 7
EFG 2002 S. 17
EFG 2002 S. 17 Nr. 1
AAAAB-10894

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FG Münster, Urteil v. 25.01.2001 - 1 K 1560/99 F

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