1) Die Änderung eines Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheides ist nur ausgeschlossen, wenn eine gewerbesteuerberechtigte Gemeinde
bei der Gewerbesteuer-Zerlegung überhaupt nicht berücksichtigt wurde, da die Änderungssperre des § 189 S. 3 AO als Spezialvorschrift
zu § 173 AO Vorrang hat.
2) Aufgrund seines ausdrücklichen Regelungsgehaltes kann die Zerlegungssperre des § 189 S. 3 AO keine weitergehende Ausschlusswirkung
entfalten, etwa auch dann nicht, wenn die Geltendmachung eines höheren Zerlegungsanteils durch an der Zerlegung bereits Beteiligte
in besonders schwerwiegender Weise auf den Steueranspruch eines Steuerberechtigten einwirkt.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 735 DAAAB-10880
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FG Münster, Urteil v. 26.03.2002 - 15 K 8454/98 Zerl
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