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FG Münster Urteil v. - 15 K 7089/99 U EFG 2001 S. 1397

Gesetze: UStDV § 51, UStDV § 52 Abs 2, UStDV § 55, UStG § 15 Abs 1

Vorsteuerabzug:

Tatsächliche Erbringung der abgerechneten Leistungen als Voraussetzung der Vorsteuerabzugsberechtigung auch bei Domizilgesellschaften - Unternehmereigenschaft trotz fehlender Geschäftsräume und auch bei Auftragserfüllung durch Nachsubunternehmer

Leitsatz

1) Der Grundsatz, dass für die Bestimmung des Leistenden die zivilrechtlichen Vereinbarungen maßgeblich sind und dass Leistender derjenige ist, der die Leistung in eigenem Namen ausführt oder ausführen lässt, gilt auch, soweit Domizilgesellschaften, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts im Gründungsstaat keine wirtschaftlichen Aktivitäten ausüben und ihr Einkommen ausschließlich aus ausländischen Quellen beziehen, mit im Inland ansässigen Unternehmen in Vertragsbeziehungen treten.

2) Für die Unternehmereigenschaft einer Domizilgesellschaft ist ohne Bedeutung, ob sie über Geschäftsräume verfügt und ob sie die von dem inländischen Vertragspartner übernommenen Aufträge mit eigenen gewerblichen Kräften ausführt oder sich eines oder mehrerer Nachsubunternehmer bedient.

3) Für Auslandsgeschäfte sind im Wege teleologischer Reduktion die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG normierten Abzugsvoraussetzungen zugunsten des Leistungsempfängers dahingehend zu ermäßigen, dass der Vorsteuerabzug nicht von einer ordnungsgemäßen Abrechnung abhängt.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1397
WAAAB-10878

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FG Münster, Urteil v. 17.07.2001 - 15 K 7089/99 U

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