Tatsächliche Erbringung der abgerechneten Leistungen als Voraussetzung der Vorsteuerabzugsberechtigung auch bei Domizilgesellschaften
- Unternehmereigenschaft trotz fehlender Geschäftsräume und auch bei Auftragserfüllung durch Nachsubunternehmer
Leitsatz
1) Der Grundsatz, dass für die Bestimmung des Leistenden die zivilrechtlichen Vereinbarungen maßgeblich sind und dass Leistender
derjenige ist, der die Leistung in eigenem Namen ausführt oder ausführen lässt, gilt auch, soweit Domizilgesellschaften, die
in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts im Gründungsstaat keine wirtschaftlichen Aktivitäten ausüben
und ihr Einkommen ausschließlich aus ausländischen Quellen beziehen, mit im Inland ansässigen Unternehmen in Vertragsbeziehungen
treten.
2) Für die Unternehmereigenschaft einer Domizilgesellschaft ist ohne Bedeutung, ob sie über Geschäftsräume verfügt und ob
sie die von dem inländischen Vertragspartner übernommenen Aufträge mit eigenen gewerblichen Kräften ausführt oder sich eines
oder mehrerer Nachsubunternehmer bedient.
3) Für Auslandsgeschäfte sind im Wege teleologischer Reduktion die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG normierten Abzugsvoraussetzungen
zugunsten des Leistungsempfängers dahingehend zu ermäßigen, dass der Vorsteuerabzug nicht von einer ordnungsgemäßen Abrechnung
abhängt.
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