Zur Berechnung des Jahresgrenzbetrages im Jahr der Volljährigkeit bei Gewährung von Sonderzuwendungen
Leitsatz
1) Die im Zeitraum der Volljährigkeit zugeflossenen Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind den Monaten
zeitanteilig zuzuordnen, in denen die Berufsausbildung stattgefunden hat.
2) Ist die Sonderzuwendung dagegen vor dem Zeitraum der Volljährigkeit in einem Kürzungsmonat zugeflossen, so kann sie den
Monaten nach der Volljährigkeit auch dann nicht zeitanteilig zugeordnet werden, wenn in dem gesamten Kalenderjahr die Berufsausbildung
stattgefunden hat.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1099 EFG 2002 S. 1099 Nr. 17 CAAAB-10837
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FG Münster, Urteil v. 07.05.2002 - 14 K 4247/01 Kg
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