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FG Münster Urteil v. - 14 K 4247/01 Kg EFG 2002 S. 1099

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 S 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 lit a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 5, EStG § 32 Abs 4 S 6, EStG § 62 Abs 1, EStG § 63 Abs 1, EStG § 63 Abs 1 S 2, AO § 175 Abs 1, AO § 175 Abs 1 Nr 2, EStG § 32 Abs 4

Kindergeld:

Zur Berechnung des Jahresgrenzbetrages im Jahr der Volljährigkeit bei Gewährung von Sonderzuwendungen

Leitsatz

1) Die im Zeitraum der Volljährigkeit zugeflossenen Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind den Monaten zeitanteilig zuzuordnen, in denen die Berufsausbildung stattgefunden hat.

2) Ist die Sonderzuwendung dagegen vor dem Zeitraum der Volljährigkeit in einem Kürzungsmonat zugeflossen, so kann sie den Monaten nach der Volljährigkeit auch dann nicht zeitanteilig zugeordnet werden, wenn in dem gesamten Kalenderjahr die Berufsausbildung stattgefunden hat.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1099
EFG 2002 S. 1099 Nr. 17
CAAAB-10837

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FG Münster, Urteil v. 07.05.2002 - 14 K 4247/01 Kg

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