1) Ob ein Kraftfahrzeug steuerrechtlich ein Lkw ist, richtet sich insbesondere nach der Herstellerkonzeption und dem Erscheinungsbild,
wenn ein Serienfahrzeug werkseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist.
2) Dass der Hersteller für diesen Fahrzeugtyp eine besondere Allgemeine Betriebserlaubnis mit der Einstufung als Lkw erwirkt
hat, ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung unerheblich.
3) Mit der neueren BFH-Rechtsprechung ist zudem typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht überwiegend der Lastenbeförderung
zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1241 AAAAB-10816
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FG MÜNSTER, Urteil v. 06.03.2001 - 13 K 709/00 Kfz
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