Berichtigung der Steuerfestsetzung bei unterlassenem Antrag auf Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages
Leitsatz
1.) Nimmt der Steuerpflichtige auf der "Anlage Kinder" zu dem Punkt "Ausbildungsfreibetrag" keine Eintragung vor und läßt
die dort gestellten Fragen unbeantwortet, so scheidet die nachträgliche Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Steuerpflichtigen aus.
2.) Zusätzlich zu der in dem Unterlassen der Eintragung liegenden Sorgfaltspflichtverletzung liegt ein grobes Verschulden
i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, wenn der Steuerpflichtige die fehlende Berücksichtigung des Ausbildungsfreibetrages nicht
im Wege des Einspruchs gegen die Steuerfestsetzung beanstandet.
3.) Begehrt der Steuerpflichtige eine Änderung der Steuerfestsetzung zu seinen Gunsten, kommt dem Umstand, dass der für die
Bearbeitung der Steuererklärung zuständige Sachbearbeiter die Frage der Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages trotz dahingehender
Hinweise in der Steuererklärung nicht von sich aus aufgreift, keine weitere Bedeutung zu.
4.) Eine Änderung der Steuerfestsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO scheidet bei fehlender Eintragung zu
den Ausbildungsfreibeträgen in der Steuererklärung aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 62 EFG 2003 S. 62 Nr. 2 WAAAB-10813
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