Abzug von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben nur bei tatsächlicher Aufwandsentstehung - keine Freibetrags-, sondern
Höchstbetragsregelung - keine Änderbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen bei rechtsirrtümlicher
Einstufung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Freibetragsregelung
Leitsatz
1) Bei dem in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG genannten - maximalen - Sonderausgabenabzugsbetrag handelt es sich nicht um einen Freibetrag,
der unabhängig davon, ob Aufwendungen tatsächlich entstanden sind oder nicht, von Amts wegen zu berücksichtigen ist, sondern
um einen Höchstbetrag, bis zu dem tatsächlich entstandene - vom Steuerpflichtigen im Einzelnen aufzuführende und zu belegende
- Aufwendungen als Sonderausgaben abziehbar sind.
2) Gibt der Steuerpflichtige in der rechtsirrigen Annahme, bei dem Sonderausgabenabzugsbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
handele es sich um einen auf 1.200,- DM begrenzten Freibetrag, als Berufsausbildungskosten lediglich an "BWL-Studium, Uni
... , Miet- und Fahrtkosten, Fachliteratur, maximal 1.200 DM", kann die diesen Angaben folgende Einkommensteuerfestsetzung
nach Eintritt der Bestandskraft weder wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO) noch wegen nachträglich bekannt gewordener
Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.
3) Die Begründung eines Verwaltungsakts ist weder selbständig anfechtbar noch kann sie selbständig eingeklagt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1344 EFG 2002 S. 1344 Nr. 21 SAAAB-10810
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