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Baugesetzbuch; | Beherbergungsbetrieb im Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)
Im Gewerbegebiet sind nur solche Gewerbebetriebe aller Art zulässig, die im Einklang mit den von der Baunutzungsverordnung vorausgesetzten typischen Funktionen dieses Gebiets stehen und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen sind. Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, widersprechen der Eigenart eines Gewerbegebiets in gleicher Weise wie ein Arbeitnehmerwohnheim oder eine Fremdenpension für Erholungssuchende ( im Anschluß an BVerwGE 68, 207, 210).