Einzelzwangsvollstreckung nach Feststellung der Massearmut unzulässig
Leitsatz
1) Die Einzelzwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde wegen einer Umsatzsteuerforderung aus Umsätzen des Konkursverwalters
ist nach Feststellung der Massearmut unzulässig. Die USt-Forderung ist nur im Rahmen des § 60 KO zu erfüllen.
2) Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Forderung der Finanzbehörde bereits vor oder aber erst nach Feststellung der Masseunzulässigkeit
entstanden ist.
3) Der Anspruch eines Neumassegläubigers ist nicht mit dem Vergütungsanspruch des Konkursverwalters gleichzusetzen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 730 EAAAB-10790
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FG Münster, Urteil v. 01.03.2001 - 12 K 5709/00 AO
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