Einkünfteermittlung einer teilweise vermieteten Ferienwohnung
Leitsatz
1) Wird eine Ferienwohnung ausschließlich zur Vermietung an Feriengäste bereitgehalten, sind die Einkünfte für den gesamten
Veranlagungszeitraum - also auch für den Zeitraum des Leerstehens der Wohnung - durch Gegenüberstellung der Einnahmen und
Ausgaben zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer die Wohnung kurzfristig selbst nutzt.
2) Der Vermietungsabsicht steht nicht entgegen, dass die Nutzung des Ferienhauses während der nicht vermieteten Zeit, also
der Leerstandszeit, durch die Klägerin tatsächlich möglich war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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