Gewinnzurechnung bei Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung durch die vermögensverwaltende PersGes
Leitsatz
1. Die Feststellungserklärung für eine Personengesellschaft bezieht sich auf die gesamten Einkünfte der Gesellschaft. Die
Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit einer abgegebenen Steuererklärung steht dem Beginn der Festsetzungsfrist entsprechend
§ 170 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO erst entgegen, wenn die Erklärung derart lückenhaft ist, dass sie praktisch auf die Nichteinreichung
einer Erklärung hinausliefe.
2. Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, die - abgesehen von dem
Besteuerungstatbestand des § 17 EStG - keine Gewinneinkünfte erzielt (vermögensverwaltende Personengesellschaft), so sind
die Anteilsrechte für Zwecke der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen gemäß § 17 EStG den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2
Nr. 2 AO anteilig, d.h. so zuzurechnen, als ob sie an den Anteilsrechten zu Bruchteilen berechtigt wären. Ein Veräußerungsgewinn
nach § 17 EStG kann deshalb nicht einheitlich und gesondert auf der Ebene der Personengesellschaft festgestellt werden.
3. Verzichtet ein Steuerpflichtiger entgeltlich auf ein ihm unterbreitetes schuldrechtliches und unwiderruflich gemachtes
Angebot zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, begründet dieses keine Veräußerung im Sinne des § 17 EStG, wenn
er an der Kapitalgesellschaft nicht beteiligt war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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