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Gesellschaftsrecht; | Umqualifizierung einer Gesellschafterleistung in Eigenkapitalersatz (§ 32a GmbHG)
Die für die Umqualifizierung eines Gesellschafterdarlehens in Eigenkapitalersatz erforderliche Feststellung, daß sich die Gesellschaft bei dessen Gewährung oder Belassung in der Krise befunden hat, ist grundsätzlich für jedes Darlehen eigenständig zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter die GmbH schon früher durch eigenkapitalersetzende Darlehen finanziert haben und im Zeitpunkt der Gewährung oder Belassung des späteren Darlehens eine Unterbilanz nach fortgeführten Buchwerten vorhanden ist. Eine Überschuldung der Gesellschaft i. S. von § 63 Abs. 1 GmbHG liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde - rechnerische Überschuldung - und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig ni...