Soweit bei einer dauernden Last für erforderlich gehalten wird, dass der Übernehmer die wiederkehrenden Leistungen aus den
Erträgen der übertragenen Wirtschaftseinheit - hier: Anteile an einer GmbH - erbringen kann, ist die Ertragsprognose auf den
Zeitpunkt der Anteilsübertragung vorzunehmen. Dabei ist nicht nur auf die Ausschüttungen der Gesellschaft, sondern auch auf
das auf den GmbH-Anteil entfallende Jahresergebnis der Gesellschaft abzustellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 343 Nr. 6 EFG 2001 S. 1194 EAAAB-10738