Umfang des Abzugs von Aufwendungen für ein zur Hausverwaltung genutztes Arbeitszimmer
Leitsatz
1) Ob ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, ist nicht isoliert für
einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tä-tigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen.
2) Der Begrenzungsbetrag des § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 ist insoweit zu kürzen, wie für einen Teil der vermieteten Immobilien,
die unter Einsatz des Arbeitszimmers verwaltet werden, die Werbungskosten pauschaliert geltend gemacht werden.
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