Nicht unwesentlicher Beitrag zum Kindesunterhalt bei erhöhtem Pflegegeld - keine Entlohnung der Pflegeeltern nach marktwirtschaftlichen
Gesichtspunkten
Leitsatz
1) Pflegeeltern leisten auch dann einen nicht unwesentlichen Beitrag zum Kindesunterhalt, wenn das Pflegegeld aufgrund des
besonderen erzieherischen Bedarfs, etwa bei Verhaltensauffälligkeiten, traumatischem Erlebnishintergrund, Autismus, hyperkinetischen
Störungen, etc., im Einzelfall erhöht ist.
2) Die von den Oberlandesgerichten entwickelten Unterhaltstabellen bieten bei der Prüfung der Frage, ob die Pflegeeltern einen
nicht unwesentlichen Anteil an den Unterhaltsaufwendungen des Pflegekindes tragen, keine sachgerechte Orientierungshilfe (a.A.
, EFG 2000, 380).
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 903 RAAAB-10725
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FG Münster, Urteil v. 16.03.2001 - 11 K 1808/00 KG
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