1) Ob ein Büro- oder Praxisraum der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer unterfällt, lässt sich nicht generell,
sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen.
2) Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit kann nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung
isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen bestimmt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 476 Nr. 8 EFG 2001 S. 1113 EFG 2001 S. 1113 Nr. 17 OAAAB-10713
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