Ertragsteuerrechtliche Beurteilung des Wegfalles einer Rentenverpflichtung
Leitsatz
1) Die spätere Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch aufgrund Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall kann den zunächst verwirklichten
Übergang des Eigentums am Grundstück aufgrund Rechtsgeschäfts und den insofern entsprechend vollzogenen Sachverhalt nicht
nachträglich steuerrechtlich ungeschehen machen.
2) Eine betriebliche Veräußerungsrente ist ungeachtet einer etwa 10-prozentigen Abweichung des vereinbarten Barwertes der
Rente von dem im Kaufvertrag als Kaufpreis festgesetzten Verkehrswert des Grundstückes anzunehmen, wenn ausgehend vom Wortlaut
des Vertrages eine Grundstücksübertragung unter Berücksichtigung des Verkehrswertes nach kaufmännischen Gesichtspunkten wie
unter fremden Dritten erfolgt.
3) Bei der Vereinbarung einer privaten oder betrieblichen Leibrente ist grundsätzlich die Sterbetafel und nicht eine mögliche
Lebenserwartung aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes zu Grunde zu legen.
4) Der Verzicht auf die Vereinbarung einer Mindestlaufzeit der Rente bedeutet weder zugleich einen Verzicht auf die Geltendmachung
der vollständigen Rentenverpflichtung, noch führt dies zur Vereinigung von Forderung und Schuld durch Vereinigung in einer
Hand.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 790 Nr. 15 EFG 2001 S. 756 UAAAB-10711
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FG Münster, Urteil v. 05.04.2000 - 10 K 7729/98 E, G
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