Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nachtarbeits-, Sonn- und
Feiertagszuschlägen
Körperschaftsteuer 1998 und
1999
Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum
und
Gewerbesteuermessbetrag 1998 und 1999
Leitsatz
Gewährt eine GmbH dem
Gesellschafter-Geschäftsführer Zuschläge für Nachtarbeit
sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, sind diese in der Regel als
verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Ein Ruhen finanzgerichtlicher
Verfahren im Hinblick auf anhängige verfassungsgerichtliche Verfahren ist
nicht angezeigt, nachdem das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen den
(BFH/NV 2001,
1608) nicht zur Entscheidung angenommen hat (Az. I BvR
1725/01).
Fundstelle(n): OAAAB-10671
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Finanzgericht München, Urteil v. 24.09.2002 - 6 K 2274/02
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