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Lohnsteuer; | begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
Der begrenzte SA-Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 30 v. H. des gezahlten Entgelts kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um eine gem. Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt. In NW bedürfen Ersatzschulen nach § 37 Schulordnungsgesetz der Genehmigung des Kultusministers. Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW hat eine Übersicht über die genehmigten Ersatzschulen in NW herausgegeben, auf die in Zweifelsfällen zurückgegriffen werden kann. Es sei angemerkt, daß Schulen in kirchlicher Trägerschaft und Waldorfschulen i. d. R. genehmigte Ersatzschulen sind. In NW gibt es zur Zeit keine Regelung zur Anerkennung von Ergänzungsschulen. Sie sind nur anzeigepflichtig. Daher läuft § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für nor...BStBl 1992 I 266