Rechtliche
Beurteilung einer „Kreditvermittlungsgebühr„
Einkommensteuer 1997
Leitsatz
1. Ein Disagio ist –
unabhängig von der buchmäßigen und tatsächlichen
Abwicklung – im Folgejahr abgeflossen, wenn ein im Vorjahr gestellter
Antrag auf Gewährung eines Kredits erst im Folgejahr angenommen worden
ist.
2. Ist aufgrund eines
Kreditvermittlungsvertrages im Zusammenhang mit der Finanzierung eines
Rentenstammrechts eine „Kreditvermittlungsgebühr„ bereits
dann fällig, wenn die Möglichkeit zum Abschluss eines
Darlehensvertrages nachgewiesen worden ist, ohne dass die Modalitäten des
abzuschließenden Vertrages annähernd umrissen sind, so handelt es
sich in Wirklichkeit nicht um eine Gegenleistung für die Vemittlung einer
Finanzierung, sondern um ein Entgelt für die Erstellung des Konzepts zum
Erwerb einer fremdfinanzierten Rente und damit um Anschaffungskosten auf das
Rentenstammrecht.
Fundstelle(n): INF 2003 S. 208 Nr. 6 EAAAB-10657
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 19.11.2002 - 6 K 1476/00
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