Grundstücksaufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind als vorab entstandene Werbungskosten auch 8 Jahre nach Grundstückserwerb abzugsfähig,
wenn der Grundstückseigentümer trotz Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens an seinem ursprünglichen Baukonzept im
wesentlichen festhält und die Rechtslage hinsichtlich des Umfangs der Bebaubarkeit des Grundstücks rechtich unklar ist. Die
Branchenzugehörigkeit des Grundstückseigentümers (Inhaber eines Bauingenieurbüros) ist ein weiteres Indiz für die Bebauungsabsicht.
Fundstelle(n): KAAAB-10655
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Finanzgericht München, Beschluss v. 26.10.2000 - 10 V 1717/00
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