Anwendungsbereich des
§ 34 Abs. 3 EStG
2001 erstreckt sich nicht auf
Veräußerungsgewinne des Jahres 1999
Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung in
§ 34 Abs. 1 EstG 1999
keine
Einbeziehung von Veräußerungsgewinn des Jahres 1999 in den
Anwendungsbereich des
§ 34 Abs. 3 EStG
2001
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
1. Die Anwendbarkeit des
§ 34 Abs. 1 EStG
in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist nicht ernstlich
zweifelhaft, da die Vorschrift nicht verfassungswidrig ist.
2. Es besteht kein
verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass Entscheidungen des Gesetzgebers
frei von Widersprüchen zu früheren Entscheidungen sind. Deshalb liegt
es innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, eine Norm bereits
zwei Jahre nach ihrer Einführung erneut zu modifizieren. Eine Anwendung
der Regelung des
§ 34 Abs. 3 EStG
2001 auf im Jahr 1999 verwirklichte
Veräußerungsvorgänge kommt aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1460 EFG 2002 S. 1460 Nr. 22 VAAAB-10647
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Finanzgericht München, Beschluss v. 26.06.2002 - 9 V 821/01
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