erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalt
Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige, der den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten begehrt, trägt die objektive Beweislast für die
Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen.
2. Bei ungewöhnlichen Umständen der Darlehensgewährung (Verwandtendarlehen, Wohnsitz des Darlehensgebers im Ausland; Abwicklung
des Darlehens über ein Konto, über das der Darlehensnehmer Verfügungsmacht hat), bedarf es einer über die bloße formale Gestaltung
des Darlehensvertrages hinausgehende Aufklärung, ober der Abschluss des Darlehensvertrages nicht nur zum Schein erfolgt ist
und die angeblich als Darlehen erhaltenen Mittel nicht eigene Gelder des Steuerpflichtigen sind. Kann er die erforderlichen
Beweismittel nicht vorlegen, so geht dies zu seinen Lasten.
Fundstelle(n): RAAAB-10644
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Finanzgericht München, Beschluss v. 08.07.2002 - 9 V 25/02
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