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Finanzgericht München Urteil v. - 9 K 606/00

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 22 Nr. 2

Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

Handel mit Optionsrechten als Spekulationseinkünfte nach § 23 EStG 1997 (Streitjahre vor 1999)

Einkommensteuer 1989 bis 1992 und 1994

Leitsatz

1. Trotz des Bestehens von Vollzugsmängeln bei der einkommensteuerlichen Erfassung von Spekulationsgewinnen nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verstößt die bis zum geltende Fassung der Vorschrift nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Private Veräußerungsgewinne, die aus dem innerhalb der Spekulationsfrist abgewickelten Handel mit Index- und Währungsoptionsrechten resultieren, sind nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung steuerbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAB-10641

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Finanzgericht München, Urteil v. 23.05.2001 - 9 K 606/00

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