Nachweis
des betrieblichen Anlasses von Bewirtungsaufwendungen
Gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum
Leitsatz
1. Betriebliche Veranlassung der
Reisen einer neben ihrer Tätigkeit als Grafikerin als Buchautorin
tätigen Französin nach Hawaii, Santorin, Nizza und Paris.
2. Aufwendungen für Reisen, bei
denen die betriebliche oder berufliche Veranlassung zwar überwiegt, jedoch
auch private Interessen von nicht völlig untergeordneter Bedeutung
verfolgt werden, sind als sog. gemischte Aufwendungen insgesamt nicht
abzugsfähig.
3. Steht im Zeitpunkt der
Durchführung einer Reise nicht fest, ob es zu einer beruflichen oder
betrieblichen Verwertung der Reise kommt, fehlt es an einem unmittelbaren
beruflichen oder betrieblichen Anlass.
4. Die Abzugsfähigkeit von
Bewirtungsaufwendungen setzt voraus, dass die betriebliche Veranlassung aus dem
Zusammenhang zwischen der bewirteten Personen und dem Anlass der Bewirtung
ersichtlich ist.
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