1. Führt ein Stpfl. eine Auslandsreise durch, um ein Buch über dieses Land zu schreiben, steht im Zeitpunkt der Durchführung
einer Reise aber noch nicht fest, ob das Buch zur Veröffentlichung gelangt und kommt ein Vertrag mit einem Buchverlag dann
auch nicht zustande, so fehlt es an einem unmittelbaren betrieblichen Anlass für die Auslandsreise. Hat die Reise ansonsten
den Charakter einer Erholungs- oder Bildungsreise, sind die Kosten nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig.
2. Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass zum Zwecke des Nachweises der betrieblichen
Veranlassung aus den nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG erforderlichen Aufzeichnungen ersichtlich ist, welchen Bezug die bewirteten
Personen zum Betrieb des Stpfl. haben.
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