Zufluss und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben bei
nachträglichen Buchungen auf dem Verrechnungskonto der GmbH
verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Zuführung von
Erlösen zum Gesellschaftsvermögen
Bindung an
tatsächliche Verständigung
Einkommensteuer
1990-1993
Leitsatz
1. Für die Frage des Abflusses
von Aufwendungen, die die Gesellschaft dem Gesellschafter
kontokorrentmäßig belastet, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an,
für den belastet wird; maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem
dies geschieht (Zeitpunkt der Kontenbelastung).
2. Eine Tantieme ist dem
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht bereits mit dem Entstehen ihres
schuldrechtlichen Anspruchs, sondern erst zu dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem
die Tantiemezahlung dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden ist.
3. Sind Erlöse aus
Warenverkäufen einer GmbH nicht in der Buchführung erfasst worden und
hat die GmbH es zugelassen, dass der Gesellschafter diese Erlöse nicht dem
Vermögen der GmbH zugeführt, sondern entnommen hat, ist der
Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttungen erfüllt. Durch eine
nachträgliche Einbuchung einer Forderung gegenüber dem Gesellschafter
in einem späteren Jahr kann der Tatbestand der verdeckten
Gewinnausschüttung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
4. Eine tatsächliche
Verständigung bezieht sich immer nur auf den der Besteuerung zugrunde zu
legenden Sachverhalt, nicht jedoch auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.
5. Eine tatsächliche
Verständigung zwischen dem für die GmbH zuständigen FA und dem
Gesellschafter-Geschäftsführer bindet nicht das für die
Einkommensteuerfestsetzung des Gesellschafter-Geschäftsführers
zuständige FA, wenn dieses beim Abschluss der tatsächlichen
Verständigung nicht beteiligt war.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1297 EFG 2002 S. 1297 Nr. 20 UAAAB-10630
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 12.06.2002 - 9 K 4020/99
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.