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Finanzgericht München Urteil v. - 9 K 4020/99 EFG 2002 S. 1297

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 2, EStG § 19, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, AO 1977 § 85

Zufluss und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben bei nachträglichen Buchungen auf dem Verrechnungskonto der GmbH

verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Zuführung von Erlösen zum Gesellschaftsvermögen

Bindung an tatsächliche Verständigung

Einkommensteuer 1990-1993

Leitsatz

1. Für die Frage des Abflusses von Aufwendungen, die die Gesellschaft dem Gesellschafter kontokorrentmäßig belastet, kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, für den belastet wird; maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem dies geschieht (Zeitpunkt der Kontenbelastung).

2. Eine Tantieme ist dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht bereits mit dem Entstehen ihres schuldrechtlichen Anspruchs, sondern erst zu dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem die Tantiemezahlung dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden ist.

3. Sind Erlöse aus Warenverkäufen einer GmbH nicht in der Buchführung erfasst worden und hat die GmbH es zugelassen, dass der Gesellschafter diese Erlöse nicht dem Vermögen der GmbH zugeführt, sondern entnommen hat, ist der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttungen erfüllt. Durch eine nachträgliche Einbuchung einer Forderung gegenüber dem Gesellschafter in einem späteren Jahr kann der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung nicht mehr rückgängig gemacht werden.

4. Eine tatsächliche Verständigung bezieht sich immer nur auf den der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt, nicht jedoch auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

5. Eine tatsächliche Verständigung zwischen dem für die GmbH zuständigen FA und dem Gesellschafter-Geschäftsführer bindet nicht das für die Einkommensteuerfestsetzung des Gesellschafter-Geschäftsführers zuständige FA, wenn dieses beim Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht beteiligt war.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1297
EFG 2002 S. 1297 Nr. 20
UAAAB-10630

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Finanzgericht München, Urteil v. 12.06.2002 - 9 K 4020/99

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