Realsplitting bei Wohnsitz des Unterhaltsempfängers in
Österreich
Einkommensteuer 1994 – 1997
Leitsatz
Kann die für den Abzug der an
einen in einem anderen Mitgliedstaat der EU wohnenden, geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden Ehegatten geleisteten Unterhaltszahlungen nach
§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
EStG erforderliche Bescheinigung über die Besteuerung
der Unterhaltszahlungen nicht erbracht werden, weil in dem jeweiligen
Mitgliedstaat –wie hier: in Österreich– die
Unterhaltszahlungen nicht steuerpflichtig sind, führt dies weder zur
Verfassungswidrigkeit der Regelungen des
§ 1a Abs. 1 Nr. 1
EStG noch liegt ein Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EG oder gegen das Recht auf
Freizügigkeit nach Art. 18 EG vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 824 Nr. 13 EFG 2002 S. 528 EFG 2002 S. 528 Nr. 9 NAAAB-10628
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Finanzgericht München, Urteil v. 20.02.2002 - 9 K 3683/99
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