1.Einem Stpfl., der in eigenem Namen
Wertpapiere erwirbt, diese in einem nur ihm gehörendem Depot verwaltet und
daraus Einkünfte erzielt, werden diese Einkünfte sowie der Wert der
Wertpapiere auch dann allein zugerechnet, wenn ihm das Geld zum Erwerb der
Wertpapiere teilweise von einem Dritten zum Zweck der gemeinsamen Anlage in
Wertpapiere zur Verfügung gestellt wurde.
2. Ein Treuhandverhältnis liegt
nicht vor, wenn sich der Stpfl. gegenüber dem Dritten nicht zur
Rechnungslegung über die erzielten Wertpapiererträge verpflichtet hat
und keine konten- oder depotmäßige Trennung zwischen den mit eigenen
Geldern und den mit Geldern des Dritten erworbenen Wertpapieren vorgenommen
wurde.
3.Ein Gesellschaftsverhältnis
liegt nicht vor, wenn u.a. keine Vereinbarung getroffen wurde, wie die
Erträge und etwaige Verluste aufgeteilt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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