Einnahmen zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung
Leitsatz
1. Ein volljähriges Kind ist auch dann unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen,
wenn es über eigenes Vermögen verfügt.
2. Fließt dem Kind in einem Jahr Barvermögen aufgrund einer Schenkung zu, so zählt dieser Zufluss jedenfalls dann nicht
zu den Bezügen des Kindes im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn seitens des Schenkers eine Zweckbestimmung erfolgt
ist, die besagt, dass das Geld nicht zu Konsumzwecken zur Verfügung gerstellt wird, sondern zum langfristigen Vermögensaufbau.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAB-10608
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Beschluss v. 07.10.2001 - 9 V 4001/01
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