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Finanzgericht München Urteil v. - 9 S 2905/01

Gesetze: EStG 2000 § 64 Abs. 2 S. 1, FGO § 142, ZPO § 114, ZPO § 115

Prozeßkostenhilfe;

hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung;

Kindergeld an getrennt lebende Eltern;

Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei Unterbringung in Internat;

widerrechtliche Kindesentziehung

Leitsatz

1. Einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist soweit stattzugeben, wie die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten verspricht.

2. Verbringt ein Kind, das in einem Internat untergebracht ist, die Wochenenden jeweils abwechselnd bei seinem Vater und bei seiner vom Vater getrennt lebenden Mutter, muss im finanzgerichtlichen Verfahren durch eine Beweisaufnahme geklärt werden, welcher Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und damit kindergeldberechtigt ist.

3. Hat ein Elternteil das Kind dahingehend beeinflusst, den Kontakt mit dem anderen Elternteil abzubrechen, so liegt kein Fall einer widerrechtlichen Kindesentziehung vor, der möglicherweise zum Verlust der Haushaltszugehörigkeit des Kindes führen würde.

Fundstelle(n):
RAAAB-10605

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Urteil v. 19.02.2001 - 9 S 2905/01

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