hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung;
Kindergeld an getrennt lebende Eltern;
Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei Unterbringung in Internat;
widerrechtliche Kindesentziehung
Leitsatz
1. Einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist soweit stattzugeben, wie die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten
verspricht.
2. Verbringt ein Kind, das in einem Internat untergebracht ist, die Wochenenden jeweils abwechselnd bei seinem Vater und
bei seiner vom Vater getrennt lebenden Mutter, muss im finanzgerichtlichen Verfahren durch eine Beweisaufnahme geklärt
werden, welcher Elternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und damit kindergeldberechtigt ist.
3. Hat ein Elternteil das Kind dahingehend beeinflusst, den Kontakt mit dem anderen Elternteil abzubrechen, so liegt kein
Fall einer widerrechtlichen Kindesentziehung vor, der möglicherweise zum Verlust der Haushaltszugehörigkeit des Kindes
führen würde.
Fundstelle(n): RAAAB-10605
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 19.02.2001 - 9 S 2905/01
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