Einkunftserzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapiatalvermögen
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz
1. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Zinsaufwendungen zur Finanzierung einer Geldanlage, aus der Einkünfte aus
Kapitalvermögen erzielt werden und den Einkünften aus Kapitalvermögen entfällt, wenn der Stpfl. von der voraussichtlichen
andauernden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis erlangt. Folge ist, dass die danach anfallenden Schuldzinsen nicht
mehr als Werbungskosten abzugsfähig sind. Spätestens nach Kündigung der Geldanlage wegen drohender Vermögenslosigkeit des
Schuldners sind Schuldzinsen nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig.
2. Hat der Stpfl. seine Erklärungspflicht dadurch verletzt, dass seine Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unrichtig
bzw. unvollständig waren und macht er nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides zunächst nicht erklärte negative Einkünfte
aus Kapitalvermögen geltend, so liegt ein grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor.
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