Nutzungsentschädigung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
pauschaler Kostenersatz im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
Leitsatz
1.Erhält der Besteller eines Erbbaurechts für die Zeit vor Übergang von Nutzen und Lasten auf den Erbbauberechtigten eine
Nutzungsentschädigung für nicht vermietete Grundstücksflächen, so handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Zivilrechtliche Rückforderungsansprüche sind nach § 41 Abs. 1 AO für die Besteuerung bedeutungslos, solange die Beteiligten
das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten lassen.
2. Erhält der Besteller eines Erbbaurechts einen pauschalen Kostenersatz dafür, dass er an den Erbbaurechtsvertrag gebunden
ist, während für den Erbbauberechtigten für längere Zeit ein Rücktrittsrecht besteht, so handelt es sich bei dieser Zahlung
um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.