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BFH 26.03.1992 IV R 121/90

Einkommensteuer; | Veräußerungskosten (§ 16 Abs. 2 EStG)

Nach dem sind Veräußerungskosten alle Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen (Hinweis auf ,BStBl 1978 II 100). Hierunter sind zum einen Aufwendungen wie Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen und die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden Steuern (Verkehrsteuern, USt, nicht aber anteilige GewSt) zu verstehen. Es sind aber auch andere Fälle einer Minderung des Veräußerungsgewinns durch wirtschaftlich eng mit der Veräußerung zusammenhängende Vorgänge denkbar. Allerdings genügt ein nur zeitlicher Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung nicht zur Annahme eines den Veräußerungsgewinn beeinflussenden Vorgangs.

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