1. Der Streitwert für eine Klage wegen Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer bemisst sich nach dem Jahresbetrag
des begehrten Kindergeldes. Dieser Jahresbetrag berechnet sich von dem Zeitpunkt an, für den erstmals Kindergeld beantragt
wird. § 17 Abs. 4 GKG ist nicht analog anzuwenden.
2. Wird die Klage teilweise zurückgenommen und im Übrigen für erledigt erklärt und trennt das Gericht die zurückgenommene
Klage ab, so ist ein Streitwert bis zum Zeitpunkt der Abtrennung und ein Streitwert für das abgetrennte sowie für das
verbleibende Verfahren festzusetzen. Dabei ist der Streitwert in dem Verhältnis auf das abgetrennte und auf das verbleibende
Verfahren aufzuteilen, in dem die Klage im Ergebnis erfolgreich, d.h. war.
Fundstelle(n): RAAAB-10589
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Finanzgericht München, Beschluss v. 15.11.2001 - 9 K 3480/98
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