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FG München Urteil v. - 9 K 1323/02

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 3, AO § 2

Kein Kindergeldanspruch nach dem Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jugoslawien für erwerbsunfägige Rentner

Leitsatz

Ein jugoslawiescher Staatsbürger mit einer befristeten Aufenthaltsbefugnis, der aufgrund eines in Deuschland erlittenen Arbeitsunfalles eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit sowie Pflegegeld bezieht, hat weder einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG, noch nach dem Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jugoslawien vom .

Fundstelle(n):
FAAAB-10580

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FG München, Urteil v. 19.02.2003 - 9 K 1323/02

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