Nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und
Verpachtung
Zufluss der einbehaltenen Kaution als Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
1. Kosten für die Renovierung
einer Wohnung nach Auszug des Mieters und vor einer beabsichtigten
Selbstnutzung sind ausnahmsweise insoweit als nachträgliche Werbungskosten
abzugsfähig, wie die Aufwendungen getätigt werden, um einen Schaden
zu beseitigen, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache
verbundene Abnutzung deutlich übersteigt. Die Aufwendungen sind in diesem
Fall jedoch nur bis zur Höhe des eigetretenen Schadens, d.h. bis zur
Höhe des Zeitwerts der beschädigten Sache, abzugsfähig. Eine
weitere Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot gilt dann, soweit der
Mieter mit den Aufwendungen, z.B. durch Einbehaltung der Kaution, belastet
wurde.
2. Die als Schadensersatz für
vom Mieter verursachte Schäden an der Mietsache einbehaltene Kaution ist
in dem Jahr als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
zu erfassen, in dem die Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch erklärt
wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.