Arbeitnehmereigenschaft eines Chefarztes bezüglich seiner
Liquidationseinnahmen
Anfechtbarkeit der Lohnsteueranmeldung
durch Arbeitnehmer nach Ergehen des Einkommensteuerbescheids
Fortsetzungsfeststellungsklage im LSt-Anmeldungsverfahren
Lohnsteueranmeldung für Februar 1998
Leitsatz
1. Der in einem Kreiskrankenhaus
angestellte Chefarzt, der für die zwischen dem Krankenhaus und den
Privatpatienten vereinbarten ärztlichen Wahlleistungen lt. seinem
Arbeitsvertrag das Liquidationsrecht besitzt, bezieht aus diesen Einnahmen
Arbeitslohn, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände des Einzelfalls die
Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit überwiegen, weil die
dem Liquidationsrecht unterliegenden Leistungen nach dem Arbeitsvertrag zu
seinen Dienstaufgaben gehören und an dem vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellten gleichbleibenden Ort zu festen Zeiten ausgeübt
werden müssen. Allein die ohne Einflussnahme des Krankenhausträgers
erfolgte selbständige Honorarfestsetzung und das – durch die
Einziehung durch den Krankenhausträger ohnehin geminderte – Risiko
des Forderungsausfalls führen nicht zu einem für die
Selbständigkeit der Tätigkeit ausreichenden Unternehmerrisiko.
2. Mit dem Ergehen des
Einkommensteuerbescheids gegenüber einem Arbeitnehmer entfällt das
Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Anfechtung der
Lohnsteueranmeldung im Wege der Anfechtungsklage. Zulässig ist aber, der
wegen der Beurteilung bestimmter Einnahmen als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer
verfolgte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Lohnsteueranmeldung
nach
§ 100 Satz 4 FGO
(Fortsetzungsfeststellungsklage), wenn die Entscheidung über die
Einkünftequalifikation im Lohnsteueranmeldungsverfahren auch im
Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu beachten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 623 EFG 2002 S. 623 Nr. 10 BAAAB-10564
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 27.04.2001 - 8 K 3699/98
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