1. Für einen
Versicherungsnehmer, der beim Abschluss einer Lebensversicherung vom
Versicherungsvertreter einen Teil von dessen Abschlussprovision erhält,
stellt diese Zahlung eine Beitragsminderung auf die Versicherungsprämien
dar und muss nicht im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach
§ 22 Nr. 3 EStG
versteuert werden (Abgrenzung zum
,
BStBl II 1998, 619).
2.
§ 22 Nr. 3 EStG
soll nicht eine lückenlose Erfassung aller „Leistungen„
herbeiführen; danach sollen nur solche Tatbestände besteuert werden,
die den anderen Einkunftsarten wirtschaftlich entsprechen, ohne mit ihnen
formell übereinzustimmen, also z. B. Leistungen, die eine
Erwerbstätigkeit oder eine Aufgabe der Vermögensnutzung ohne Aufgabe
der Vermögenssubstanz darstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 340 Nr. 6 EFG 2003 S. 463 EFG 2003 S. 463 Nr. 7 KÖSDI 2003 S. 13747 Nr. 6 QAAAB-10559
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 07.06.2002 - 8 K 2742/01
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