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Finanzgericht München Urteil v. - 8 K 2742/01 EFG 2003 S. 463

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7

Weitergabe von Provisionen an Versicherungsnehmer

Begriff der sonstigen Leistungen

Einkommensteuer 1995

Leitsatz

1. Für einen Versicherungsnehmer, der beim Abschluss einer Lebensversicherung vom Versicherungsvertreter einen Teil von dessen Abschlussprovision erhält, stellt diese Zahlung eine Beitragsminderung auf die Versicherungsprämien dar und muss nicht im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden (Abgrenzung zum , BStBl II 1998, 619).

2. § 22 Nr. 3 EStG soll nicht eine lückenlose Erfassung aller „Leistungen„ herbeiführen; danach sollen nur solche Tatbestände besteuert werden, die den anderen Einkunftsarten wirtschaftlich entsprechen, ohne mit ihnen formell übereinzustimmen, also z. B. Leistungen, die eine Erwerbstätigkeit oder eine Aufgabe der Vermögensnutzung ohne Aufgabe der Vermögenssubstanz darstellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 340 Nr. 6
EFG 2003 S. 463
EFG 2003 S. 463 Nr. 7
KÖSDI 2003 S. 13747 Nr. 6
QAAAB-10559

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Finanzgericht München, Urteil v. 07.06.2002 - 8 K 2742/01

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