1. Die Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung zugunsten einer GmbH durch einen an ihr beteiligten Arbeitnehmer ist, wenn
die Beteiligung nicht wegen eines nur unbedeutenden Umfangs vernachlässigt werden kann, eher durch die Gesellschafterstellung
als durch den Beruf des Bürgen veranlasst.
2. Eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis hat die Rechtsprechung nur für ganz außergewöhnliche Umstände bejaht. Solche
Umstände können z.B. vorliegen, wenn ein Gesellschafter-Gesellschafter sich im Hinblick darauf verbürgt, dass er sich in seiner
spezifischen Funktion als Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig gemacht hat, oder wenn er sich im Hinblick auf eine Tätigkeit
als Geschäftsführer verbürgt hat, die seine Inanspruchnahme als Haftender rechtfertigen würde.
3. Unbedeutend ist eine Beteiligung von 1 bis 5 %, nicht aber eine Beteiligung von mehr als 10 % des Stammkapitals.
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