Einkünfteerzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell mit Wahlmöglichkeit und späterem Wechsel zu einer anderen
Modellvariante
Leitsatz
1. Dem Mitglied einer Bauherrengemeinschaft fehlt bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell die Einkünfteerzielungsabsicht,
solange er sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück kurzfristig verkaufen oder langfristig vermieten will. Der
Beteiligte kann allerdings darlegen und hat erforderlichenfalls zu beweisen, daß in seinem Fall ein vom typischen Modellfall
abweichender Sachverhalt vorgelegen hat, d.h., daß er von vornherein beabsichtigte, das Grundstück nicht kurzfristig zu veräußern,
sondern langfristig zu vermieten.
2. Zur Frage der Einkunftserzielungsabsicht in den beiden ersten Jahren der Beteiligung an einem Bauherrenmodell mit Wahlmöglichkeit
zwischen zwei Varianten ("Mietkaufmodell", "Rentkaufmodell"), wenn der Steuerpflichtige nach rund zwei Jahren die anfänglich
gewählte Variante -bei der der die kurzfristige Veräußerung des Objekts an einen Erwerber möglich war- wieder aufgegeben
und sich nachträglich für die andere Variante entschieden hat.
3. Der Beweis, dass der Steuerpflichtige trotz der Beteiligung an einem Mietkaufmodell von Anfang an zur langfristigen Vermietung
entschlossen war, wird nicht allein dadurch erbracht, dass er bis heute (und auch bei anderen Beteiligungen an Bauherrengemeinschaften)
im Verlauf von über 20 Jahren von seiner Verkaufsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern tazsächlich in allen Fällen
langfristig vermietet hat.
4. Auch eine zivilrechtlich nicht wirksam erteilte Verkaufsgarantie im Rahmen eines Mietkaufmodells stellt ein Beweisanzeichen
dafür dar, dass der Erwerber die Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht endgültig gefasst hatte.
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