Gestattung von Werbemaßnahmen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins; Gemeinnützigkeit eines Vereins
bei Zahlung von durch wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verursachten Steuern mit von den Mitgliedern zugewendeten Mitteln
Leitsatz
1. Führt ein gemeinnütziger Verein in Hotels Fortbildungsveranstaltungen durch und erhält er von Firmen, die in diesem Rahmen
zu Werbungszwecken ihre Produkte ausstellen, von der Teilnehmerzahl abhängende Zahlungen, unterhält er insoweit einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. Dass nicht der Verein, sondern die werbende Firma jeweils den Mietvertrag betreffend die Ausstellungsflächen
mit den jeweiligen Veranstaltungshotel abgeschlossen hat, ist insoweit auch im Hinblick darauf unbeachtlich, dass die ausstellenden
Firmen zuvor vom Verein selbst ausgewählt worden sind.
2. Bei der Ermittlung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen solche Ausgaben nicht abgezogen werden,
die auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wären.
3. Ein Verein verliert seine Gemeinnützigkeit nicht, wenn er sich die für die Steuerzahlung hinsichtlich eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs benötigten Mittel zur Vermeidung einer Existenzgefährdung durch Zuwendungen von Seiten seiner Mitglieder
beschafft.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 539 VAAAB-10540
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht München, Beschluss v. 20.11.2000 - 7 V 4362/00
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