Gemeinnützigkeit einer Stiftung bei Zahlungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung an die Witwe des Stifters; Bindung
an die Rechtsauffassung des BFH im ersten Rechtsgang
Leitsatz
1. Ist ein Stiftungsvermögen von Anfang an durch die Verpflichtung zur Rentenzahlung an die Witwe des Stifters gemindert bzw.
hat die Stiftung von Anfang an für ihre satzungsmäßigen Zwecke nur ein um die Rentenansprüche ermäßigtes Vermögen erhalten,
verliert die Stiftung die Gemeinnützigkeit erst dann, wenn ihr nach Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung keine Mittel zur
Erfüllung der satzungsmäßigen (gemeinnützigen) Zwecke mehr verbleiben (so das im ersten Rechtsgang ergangene , BStBl II 1998, 738). Das heißt aber, dass bei einem nur teilweisen Mittelverbrauch die Annahme eines
selbständigen Satzungszwecks wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Unterhaltszahlungen ausscheidet (dies steht
jedoch dem , BStBl II 1993, 637 entgegen).
2. Die Bindung des FG an das im ersten Rechtsgang ergangenen BFH-Urteil besteht nicht, wenn im zweiten Rechtsgang ein anderer
Sachverhalt zutage tritt.
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