Verstoß gegen das Verbot der Selbstlosigkeit durch unangemessenes Ausgabeverhalten
Mitgliedsbeiträge teilweise als verstecktes Entgelt für die Gehwährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile (Bezug einer Zeitschrift)
Leitsatz
1. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) kann auch dann gegeben sein, wenn eine Körperschaft
ihre Mittel nicht überwiegend für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, sondern zur Deckung ihrer Verwaltungskosten
und der zum Erhalt von Spenden bzw. der Werbung neuer Mitglieder betriebenen Öffentlichkeitsarbeit verwendet. Entscheidend
dafür ist allein, ob bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls das Ausgabeverhalten der Körperschaft angemessen ist.
2. Unangemessen ist ein Ausgabeverhalten auch dann, wenn damit gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen
wird. Letzteres trifft auf die Gewinnung von Mitgliedern für einen Idealverein gegen eine Beteiligung am Beitrag zu.
3. Soweit eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personenvereinigung eine den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder
dienende selbständige Leistung erbringt und die Beiträge Entgelt für diese Leistungen darstellen, handelt es sich nicht um
Mitgliedsbeiträge i. S. des § 8 Abs. 6 KStG.
4. Die Feststellung einer --den Sonderbelangen der Mitglieder einer Personenvereinigung dienenden-- eigenständigen Leistung
reicht nicht aus, um Mitgliedsbeiträge als (teilweise) verdecktes Entgelt zu qualifizieren. Erforderlich dafür ist insoweit,
dass die Mitglieder ihre Beiträge erbringen, um damit die betreffende konkrete Leistung des Vereins abzugelten. Entscheidend
ist, ob ein (zivilrechtliches) Austauschverhältnis in dem Sinne begründet wird, dass dem Mitglied die Leistung konkret geschuldet
wird und demnach bei deren Ausfall ein Leistungsverweigerungsrecht für die darauf entfallenden Mitgliedsbeiträge besteht.
5. Übersteigen die Beitragszahlungen der Mitglieder den Wert einer vom Verein erhaltenen Zeitschrift bei weitem und betreffen
sie somit überwiegend die Förderung der Gesamtbelange des Vereins, kann ein Anteil des Mitgliedsbeitrags als Entgelt nur ausgeschieden
werden, wenn ein solches entweder ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist oder sich eine solche Vereinbarung
zumindest aus sonstigen Umständen ergibt. Davon ist auszugehen, wenn den Mitgliedern beim Erwerb ihrer Mitgliedschaft der
Bezug der Zeitschrift ausdrücklich zugesagt wurde.
6. Für die Frage nach dem Aufteilungsmaßstab eines Beitrags in einen echten Mitgliederbeitrag und in ein Entgelt ist zu berücksichtigen,
dass sich das Vereinsmitglied bei der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zum Verein der diesem kraft seiner Vereinsautonomie
zustehenden Bestimmungsgewalt unterwirft.
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