Mittelbare Beteiligung an ausländischer
Zwischengesellschaft
ges. u. einheitliche Feststellung nach
§ 18 Außensteuergesetz für das Wirtschaftsjahr 1976,
Feststellungsjahr 1977
Leitsatz
1. Für das Tatbestandsmerkmal
„Beteiligtsein zu mehr als der Hälfte” i. S. der Vorschrift
des § 7 Abs. 1 AStG reicht die rein quotale Beteiligung über 50 v. H.
aus; ein beherrschender Einfluss durch die unbeschränkt Steuerpflichtigen
ist nicht erforderlich (hier: Überschreitung des Beteiligtseins zur mehr
als der Hälfte durch eine 100%ige Beteiligung von Steuerinländern an
einer ausländischen Zwischengesellschaft, die wiederum zu 50 v.H. an einer
ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, an der sich auch eine im Inland
ansässige Investmentgesellschaft durch Aktienkauf beteiligt hatte).
2. Die Hinzurechnungsbesteuerung ist
auf Grund der typisierenden Regelung der §§ 7, 14 AStG
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wird nicht gegen Art.
20 Abs. 3 GG verstoßen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 742 PAAAB-10529
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 28.02.2002 - 7 K 5551/98
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