Inländische Betriebsstätte nach DBA-Ungarn als Voraussetzung für die Steuerpflicht einer im Inland als Subunternehmerin im
Baugewerbe tätigen Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts
Leitsatz
1. Ob eine ungarische Kapitalgesellschaft ("KFT") mit Sitz und Geschäftsleitung in Ungarn in Deutschland eine "Betriebsstätte"
unterhält, ist nach dem gegenüber dem nationalen Recht vorrangigen DBA-Ungarn zu entscheiden.
2. Eine "Bauausführung" begründet nach DBA-Ungarn nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie, bezogen auf das jeweilige Projekt,
mindestens 12 Monate dauert. Mehrere, auf unterschiedlichen Verträgen beruhende, für den gleichen Auftraggeber am gleichen
Ort durchgeführte Bauausführungen können insoweit als Einheit angesehen werden, wenn sie wirtschaftlich und geographisch ein
zusammenhängendes Ganzes bilden (vgl. Art. 5 Nr. 18 Satz 3 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen). Entscheidend ist danach,
ob die verschiedenen Baustellen wirtschaftlich so zusammenhängen, dass sie üblicherweise den Gegenstand eines einheitlichen
Auftrags bilden würden.
3. Die Anforderungen an den inländischen Vertreter gem. Art.5 Abs.4 DBA-Ungarn -als weitere Alternative zur Begründung einer
inländischen Betriebsstätte- sind erheblich enger als in § 13 AO 1977. Die nach DBA vorausgesetzte Vollmacht des Vertreters
zum Vertragsabschluss kann zwar auch dann angenommen werden, wenn der Vertreter die Vertragsverhandlungen unabhängig bis
zur Abschlussreife führt und der von ihm ausgehandelte Vertrag von der Unternehmensleitung nurmehr formell unterzeichnet wird.
Eine Abschlussvollmacht im Sinne des DBA ist aber zu verneinen, wenn der Vertreter schon während der Vertragsverhandlungen
Rücksprache mit seiner Zentrale im Ausland nehmen muss.
4. Zu den Anforderungen an einen "unabhängigen Vertreter" im Sinne von Art. 5 Abs.5 DBA-Ungarn.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 808 Nr. 15 EFG 2000 S. 814 RAAAB-10524
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