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Finanzgericht München Urteil v. - 7 K 4528/00 EFG 2002 S. 1040

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 8 Abs. 3

Lohnsteuerliche Behandlung von vom Arbeitgeber zu Repräsentationszwecken überlassenen Kleidungsstücken

Haftung für Lohnsteuer 1995 bis 1998

Leitsatz

Müssen leitende Angestellte eines hochwertige Kleidungsstücke vertreibenden Arbeitgebers zu Repräsentationszwecken seine jeweils neueste Kollektion tragen, und überlässt er diesen Mitarbeitern die Kleidungsstücke über die nach der betriebsfunktionalen Zielsetzung ausreichende zeitweise Überlassung bis zur Einführung der neuen Kollektion hinaus zur dauernden Nutzung, knüpft der lohnsteuerpflichtige Vorteil an die (weitere) Überlassung nach Ablauf der Kollektionsdauer an. Die Bewertung des geldwerten Vorteils der überlassenen Kleidungsstücke richtet sich nach dem Zustand als Gebrauchtkleidung, in dem sie sich im Zeitpunkt der bei der betriebsfunktionalen Zielsetzung an sich gebotenen Rückgabe befindet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1111 Nr. 18
EFG 2002 S. 1040
HAAAB-10523

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Finanzgericht München, Urteil v. 26.04.2002 - 7 K 4528/00

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