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Finanzgericht München Urteil v. - 7 K 4118/95

Gesetze: KStG § 8 Abs 3 S 2, AO 1977 § 10, FGO § 81, FGO § 76 Abs 1 S 1

Abfindungszahlungen einer Kapitalgesellschaft an einen weder lästigen noch wesentlich beteiligten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung; Sitz der Geschäftsleitung einer Gesellschaft

Zulässigkeit eines Antrages auf Hinzuziehung der Verfahrensakten eines Dritten

Leitsatz

1. Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft, die als Abfindung eines Gesellschafters für dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft gezahlt werden, können nur dann betrieblich veranlasst sein und damit der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung entgegenstehen, wenn sie dazu dienen, einen der Kapitalgesellschaft (nicht den Gesellschaftern) lästigen und wesentlich beteiligten Gesellschafter zum Ausscheiden zu bewegen.

2. Ausführungen zum Sitz der Geschäftsleitung einer Gesellschaft.

3. Eine Hinzuziehung der Verfahrensakten eines Dritten als Beweismittel kann nur in Betracht kommen, wenn in diesen Akten wiederum Beweismittel (unter Umständen auch Beweisergebnisse wiederum anderer Verfahren) enthalten sein sollen, nicht wenn die in diesem Verfahren gemachten Beweisangebote auch das streitige Verfahren betreffen und es sich somit um einen Antrag an das Gericht handelt, weitere Beweise zu ermitteln.

Fundstelle(n):
MAAAB-10517

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht München, Urteil v. 11.05.2000 - 7 K 4118/95

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